Grundsätzlich haben Sie freie Wahl des Bestattungsinstituts Ihres Vertrauens. Hierbei sind Sie nicht an den Sterbe-, Beisetzungs- oder Wohnort gebunden, auch wenn von Dritten bereits ein Bestattungsinstitut mit der Überführung des Verstorbenen beauftragt wurde.
Änderungen im Erbrecht 2010
Modernisierung des Pflichtteilsrechts und der Verjährungsvorschriften
Seit dem 1. Januar 2010 gelten einige Änderungen im Bereich des Erbrechts.
Im Zentrum der Änderungen steht das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.
Die wichtigsten Punkte der Reform: 1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und
Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser
durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der
Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen
Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.
Überarbeitet wurden die Gründe, die den Erblasser berechtigen, den
Pflichtteil zu entziehen. So wurden die Entziehungsgründe
vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder
Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten für
unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen. Darüber
hinaus werden zukünftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser
ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B.
Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann
möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem
Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist
seit dem 1.1.2010 entfallen. Stattdessen berechtigt zukünftig eine
rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es
deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen
Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand
der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim
oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet,
mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des
Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe
bietet hier nun eine Stundungsregelung, die schon bisher bestand,
jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben
(insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform
wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden
Erben möglich.
3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu
Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den
Beschenkten führen. Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren
vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit
einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung
vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser
nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb. Die Neuregelung sieht jetzt
vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs
graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück
liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll
in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch
zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend
berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten
mehr Planungssicherheit eingeräumt.
4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in
Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden.
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge,
die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über
längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch
unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches
Einkommen verzichtet wurde.
5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen
Ansprüchen an die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an. So gilt allgemein eine Regelverjährung von drei Jahren.
Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche (bislang
Sonderverjährung von 30 Jahren) wird der Regelverjährung angepasst.
Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere
Frist.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Kosten der Bestattung Muss der Erbe das Begräbnis bezahlen?
Eine Beerdigung kostet viel Geld, meist mehrere Tausend Euro. Es stellt
sich die Frage, wer für die Beerdigung eines verstorbenen Verwandten
zahlen muss.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beantwortet diese Frage an mehreren
Stellen, die wichtigste Vorschrift ist § 1968. Danach trägt der Erbe
die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Dies gilt sowohl bei Vorliegen eines Testaments als auch dann, wenn ein
solches fehlt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Sollten mehrere
Personen als Erben berufen sein, so haben sie die Beerdigungskosten
gemeinschaftlich zu tragen.
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, so fällt die Erbschaft denjenigen
zu, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des
Erbfalles nicht gelebt hätte. Mit wirksamer Ausschlagung (Frist: 6
Wochen) entfällt grundsätzlich die Pflicht, die Beerdigung zu bezahlen.
Zu beachten ist jedoch, dass wer als Ehegatte, Sohn oder Tochter des
Verstorbenen das Erbe ausschlägt doch zur Tragung der Kosten
herangezogen werden kann. Diese ungewollte Folge tritt dann ein, wenn
alle infrage kommenden Personen das Erbe ausgeschlagen haben und sich
auch niemand bereit erklärt, das Begräbnis zu übernehmen. In diesen
Fällen führt die Stadt oder Gemeinde die Bestattung als
ordnungsrechtliche Maßnahme durch und verlangt den Ausgleich der
entstandenen Kosten von demjenigen, der eigentlich die Bestattung hätte
veranlassen müssen. Dies sind in erster Linie die überlebenden
Ehegatten oder die Kinder des Verstorbenen.
Wer als Erbe die Bestattungskosten zu tragen hat, kann sich nicht ohne
Weiteres auf die zu geringe Höhe der Erbschaft berufen. Hat er selbst
die Bestattung durchführen lassen, haftet er selbstverständlich
gegenüber seinen Vertragspartnern (Bestatter, Steinmetz,
Friedhofsverwaltung, Gärtnerei usw.). Aber auch dann, wenn ein
Nicht-Erbe die Beerdigung hat durchführen lassen, kann sich der Erbe
als Kostentragungspflichtiger nicht darauf stützen, das Erbe würde für
die Kosten nicht ausreichen. Eine Beschränkung auf den Nachlass ist nur
bei Anordnung einer Nachlassverwaltung oder bei der Eröffnung eines
Nachlassinsolvenzverfahrens möglich.
Im Falle einer schuldhaften vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung des
Verstorbenen ist der Verantwortliche verpflichtet, die Kosten der
Beerdigung dem Erben zu erstatten, § 844 Abs. 1 BGB.
Der Erbe ist vorrangig verpflichtet, für die Kosten des Bekenntnisses
aufzukommen. Dies gilt auch dann, wenn er nach den jeweiligen
Landes-Bestattungsgesetzes nicht für die ordnungsgemäße Bestattung des
Verstorbenen zu sorgen hat.
Sozialhilfeempfänger muss seinen
Bestattungsvorsorgevertrag nicht kündigen
11. November 2009
Der Bestattungsvorsorgevertrag
eines Sozialhilfeempfängers ist nicht als Vermögen anrechenbar und somit ist
eine Aufforderung zur Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages rechtswidrig.
Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.10.2009. (AZ: S 1 SO 4061/08)
Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrag stellt für
den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60,
108). Deshalb ist die wiederholt in ablehnenden Bescheiden des
Sozialhilfeträgers enthaltende Aufforderung an den Hilfesuchenden, sich
unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern,
rechtswidrig. Eine dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus
erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem
Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages
in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen.
Gegen eine solche Absicht des Hilfesuchenden spricht jedoch der Umstand, dass
zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialhilfeträger weiteres Vermögen
vorhanden war, das bereits für sich die Gewährung von Sozialhilfeleistungen
ausschloss. Dies gilt auch dann, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag erst kurze
Zeit vor Eingang des Leistungsantrages beim Hilfeträger abgeschlossen worden
ist.
Das Sozialamt muss Hilfeleistungen trotz bereits erfolgter
Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zahlen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat daher im zugrunde
liegenden Fall der Klage einer Hilfeempfängerin stattgegeben und den
Sozialhilfeträger verurteilt, der Klägerin Hilfeleistungen trotz
zwischenzeitlich erfolgter Bedarfsdeckung durch die Kündigung eines
Bestattungsvorsorgevertrages und der Begleichung offener Heimkosten mit dem
aufgrund der Kündigung erhaltenen Geldbetrag im Wege der Selbsthilfe für
weitere vier Monate zu gewähren. (Quelle: kostenlose-urteile.de)
Billigangebote für
Bestattungen - was steckt dahinter? Quelle (BDB)
Ein Trauerfall kommt oft unerwartet und meist zum falschen Zeitpunkt. Dann
müssen plötzlich wichtige Entscheidungen innerhalb kürzester Zeit getroffen
werden. Und wer ist darauf schon wirklich gut vorbereitet? Deshalb brauchen die
meisten Menschen eine kompetente Beratung, denn eine Bestattung gehört -
glücklicherweise - nicht zu den alltäglichen Aufgaben der Angehörigen, auch
wenn sie für die Bestattung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich
sind. Seit der Streichung des Sterbegeldes bei den gesetzlichen Krankenkassen
im Jahr 2004 sind die Bestattungskosten für viele, gerade ältere Menschen ein
Problem. Da wirken die Angebote von so genannten Discount- oder
Billigbestattern verlockend. Komplettpakete werden mit unschlagbar niedrigen
Preisen beworben. Die Stiftung Warentest hat einmal genauer hingeschaut und
einige dieser Anbieter getestet, um herauszufinden, ob es möglich sein kann,
eine komplette Beisetzung inklusive Trauerfeier und aller Gebühren für 599 Euro
zu bekommen.
Versteckt im Kleingedruckten
Das Ergebnis ist ebenso eindeutig wie ernüchternd: Hinter dem Angebot
verstecken sich im Kleingedruckten oft weitere Kosten - beispielsweise für
Überführung oder Kremation, die zu dem beworbenen Preis noch hinzukommen.
Deshalb ist das eindeutige Fazit: entscheidend ist ein Kostenvoranschlag, in
dem die Leistungen detailliert und vollständig aufgeführt werden, damit der
Kunde vor der Erteilung des Auftrags weiß, was ihn nach der Durchführung
erwartet. Die Tester der Stiftung Warentest haben herausgefunden, dass eine
anonyme Bestattung ohne Trauerfeier in Tschechien inklusive der Gebühren etwa
soviel kostet wie die Beisetzung mit einer Trauerfeier durch einen
qualifizierten Bestatter auf einem nahegelegenen Friedhof in Deutschland. Ob
eine aggressiv auf den Preis fokussierte Marketingstrategie seriös ist, ist
fraglich. Denn nur wer sich einmal mit dem Thema Bestattungsvorsorge
beschäftigt hat, weiß, worauf es bei einer würdevollen Beisetzung wirklich
ankommt. Und das sind im Zweifelsfall nicht immer Fragen des Preises, sondern
des Wertes, der durch die Auswahl der passenden Trauermusik, eines geeigneten
Trauerredners oder auch individueller Abschiedsrituale zum Ausdruck gebracht
werden können.
Seriöse Anbieter
Die meisten Menschen wissen nicht, was sich hinter den Billigangeboten
verbirgt. Der Bundesverband Deutscher Bestatter rät, sich bei seriösen
Anbietern von Bestattungsvorsorgen zu informieren, um sich ein realistisches
Bild zu machen, welche Kosten bei einer Bestattung wirklich anfallen und wie
sinnvoll für die eigene Bestattung vorgesorgt werden kann. Das Kuratorium
Deutsche Bestattungskultur GmbH und die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand
AG bieten hierfür geeignete Lösungen an. Vorsorgeverträge müssen Alter,
Vermögenssituation und besondere Wünsche - wie Bestattungsart, Grabmal oder
auch Grabpflege - individuell berücksichtigen. Dabei sind monatliche Raten ab
fünf Euro möglich, wenn man sich rechtzeitig mit dem Thema befasst. Wofür geben
wir unüberlegt fünf Euro im Monat aus? Und das soll uns die eigene Beisetzung
nicht wert sein?
Sorgen Sie vor - informieren Sie sich und schützen Sie sich und Ihre
Angehörigen. Rufen Sie uns an!
Vorsorgevollmacht
Es besteht die Möglichkeit, Vorsorge zu treffen für den
Fall, dass man nicht handeln kann oder will. Für diesen Fall empfiehlt es sich,
eine „Vorsorgevollmacht“ mit „Patientenverfügung“ zu errichten.
In dieser Vorsorgevollmacht sollte man regeln, wer im Falle einer Krankheit
und/oder Entscheidungsunfähigkeit für einen selbst handeln soll. Dieses sollte
eine Person des Vertrauens sein, die den eigenen Willen vermitteln und umsetzen
kann. Wichtig ist, dass Ärzte und Pflegepersonen von ihrer Schweigepflicht
gegenüber den jeweiligen Bevollmächtigen befreit werden Patientenverfügung
Für den Fall, dass man nicht in der Lage ist, für sich selbst Entscheidungen zu
treffen, kann man die Vollmacht geben, Entscheidungen darüber zu treffen, unter
welchen Voraussetzungen lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen oder weiter
durchgeführt werden sollen Generalvollmacht
Sehr wichtig ist es, daran zu denken, nicht nur Vollmacht für die
Gesundheitsvorsorge, sondern auch für die Vermögensvorsorge zu geben.
Dieses geschieht durch die sogenannte Generalvollmacht, in der der
Bevollmächtigte ermächtigt wird, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den
Vollmachtgeber gegenüber Behörden und Gerichten, Kranken- und Pflegeanstalten
usw. abzugeben.
Auf keinen Fall sollte vergessen werden, die Vollmacht auch über den Tod
hinaus zu erteilen.
MEHRWERTSTEUER NICHT ZUSÄTZLICH!
Es besteht eine Pflicht zur Angabe von ENDPREISEN Derjenige, der Ihnen als Endverbraucher den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat die sogenannten Endpreise anzugeben. Dies gilt auch für die Werbung, wenn mit Preisen (auch mündlich!) geworben wird. Unter Endpreisen werden die BRUTTOPREISE verstanden, also die Preise, die der Kunde schließlich für die endgültige Überlassung tatsächlich bezahlen muß. Deswegen müssen Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Endpreis bereits enthalten sein. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Das bedeutet bei einer Preisangabe von z.B. 1000,-- Euro :
Endpreis 1000,-- Euro (beinhaltet die Mehrwertsteuer von 19% in Höhe von 159,66 Euro)
UND NICHT
1000,-- Euro plus Mehrwertsteuer i.H.v. 19% 190,-- Euro gleich Endpreis von 1190,-- Euro
Dies ist ein VERSTOSS gegen das Wettbewerbsrecht (§3 UWG) sowie die Preisangabeverordnung (§1 Abs.1 PangV). Diese Mehrkosten können Sie sich inkl. Zinsen wiederholen.
HILFE erhalten Sie u.a.
Landesfachverband Bestattungsgewerbe Nordrhein-Westfalen e.V. Vorsitzende und Vertrauensfrau für den Kreis Mettmann ist Frau Monika Pelleter auch hier im Hause für Sie erreichbar
Industrie- und Handelskammer Düsseldorf
Handwerkskammer Düsseldorf sowie
dem Verbraucherschutz
Erkrath,den 23.Mai 2007
Preisklarheit :
Der Verbraucher hat das Recht auf Preisklarheit. Für den Handel bedeutet dies die Verpflichtung zur Auszeichnung seines Angebotes.
Der Gesetzgeber hat durch die Preisangabenverordnung (PangV) den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern diese Auszeichnungspflicht auferlegt.
So wird in § 1 Abs. 1 PangV festgelegt:
„Wer Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).“
Bei der Aufgliederung von Preisen sind Endpreise deutlich hervorzuheben.
Verstöße gegen die Vorschriften der PAngV können mit einem Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € geahndet werden.
Gerne nehmen wir Ihre Anregungen bzgl unserer Homepage entgegen.