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Allgemeine Information

Grundsätzlich haben Sie freie Wahl des Bestattungsinstituts Ihres Vertrauens.
Hierbei sind Sie nicht an den Sterbe-, Beisetzungs- oder Wohnort gebunden,
auch wenn von Dritten bereits ein Bestattungsinstitut mit der Überführung
des Verstorbenen beauftragt wurde.




Änderungen im Erbrecht 2010
Modernisierung des Pflichtteilsrechts und der Verjährungsvorschriften

Seit dem 1. Januar 2010 gelten einige Änderungen im Bereich des Erbrechts.
Im Zentrum der Änderungen steht das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.

Die wichtigsten Punkte der Reform:
1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.
Überarbeitet wurden die Gründe, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen. So wurden die Entziehungsgründe vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen. Darüber hinaus werden zukünftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist seit dem 1.1.2010 entfallen. Stattdessen berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier nun eine Stundungsregelung, die schon bisher bestand, jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich.

3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb. Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. So gilt allgemein eine Regelverjährung von drei Jahren. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche (bislang Sonderverjährung von 30 Jahren) wird der Regelverjährung angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.


Quelle: Bundesministerium der Justiz



Kosten der Bestattung
 
Muss der Erbe das Begräbnis bezahlen?

Eine Beerdigung kostet viel Geld, meist mehrere Tausend Euro. Es stellt sich die Frage, wer für die Beerdigung eines verstorbenen Verwandten zahlen muss.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beantwortet diese Frage an mehreren Stellen, die wichtigste Vorschrift ist § 1968. Danach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Dies gilt sowohl bei Vorliegen eines Testaments als auch dann, wenn ein solches fehlt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Sollten mehrere Personen als Erben berufen sein, so haben sie die Beerdigungskosten gemeinschaftlich zu tragen.

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, so fällt die Erbschaft denjenigen zu, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Mit wirksamer Ausschlagung (Frist: 6 Wochen) entfällt grundsätzlich die Pflicht, die Beerdigung zu bezahlen. Zu beachten ist jedoch, dass wer als Ehegatte, Sohn oder Tochter des Verstorbenen das Erbe ausschlägt doch zur Tragung der Kosten herangezogen werden kann. Diese ungewollte Folge tritt dann ein, wenn alle infrage kommenden Personen das Erbe ausgeschlagen haben und sich auch niemand bereit erklärt, das Begräbnis zu übernehmen. In diesen Fällen führt die Stadt oder Gemeinde die Bestattung als ordnungsrechtliche Maßnahme durch und verlangt den Ausgleich der entstandenen Kosten von demjenigen, der eigentlich die Bestattung hätte veranlassen müssen. Dies sind in erster Linie die überlebenden Ehegatten oder die Kinder des Verstorbenen.

Wer als Erbe die Bestattungskosten zu tragen hat, kann sich nicht ohne Weiteres auf die zu geringe Höhe der Erbschaft berufen. Hat er selbst die Bestattung durchführen lassen, haftet er selbstverständlich gegenüber seinen Vertragspartnern (Bestatter, Steinmetz, Friedhofsverwaltung, Gärtnerei usw.). Aber auch dann, wenn ein Nicht-Erbe die Beerdigung hat durchführen lassen, kann sich der Erbe als Kostentragungspflichtiger nicht darauf stützen, das Erbe würde für die Kosten nicht ausreichen. Eine Beschränkung auf den Nachlass ist nur bei Anordnung einer Nachlassverwaltung oder bei der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens möglich.

Im Falle einer schuldhaften vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung des Verstorbenen ist der Verantwortliche verpflichtet, die Kosten der Beerdigung dem Erben zu erstatten, § 844 Abs. 1 BGB.

Der Erbe ist vorrangig verpflichtet, für die Kosten des Bekenntnisses aufzukommen. Dies gilt auch dann, wenn er nach den jeweiligen Landes-Bestattungsgesetzes nicht für die ordnungsgemäße Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat.




Sozialhilfeempfänger muss seinen Bestattungsvorsorgevertrag nicht kündigen

11. November 2009

Der Bestattungsvorsorgevertrag eines Sozialhilfeempfängers ist nicht als Vermögen anrechenbar und somit ist eine Aufforderung zur Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages rechtswidrig.
Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.10.2009.
(AZ: S 1 SO 4061/08) Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrag stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60, 108). Deshalb ist die wiederholt in ablehnenden Bescheiden des Sozialhilfeträgers enthaltende Aufforderung an den Hilfesuchenden, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern, rechtswidrig.
Eine dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden.
Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen. Gegen eine solche Absicht des Hilfesuchenden spricht jedoch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialhilfeträger weiteres Vermögen vorhanden war, das bereits für sich die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausschloss. Dies gilt auch dann, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag erst kurze Zeit vor Eingang des Leistungsantrages beim Hilfeträger abgeschlossen worden ist.
Das Sozialamt muss Hilfeleistungen trotz bereits erfolgter Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zahlen. Das Sozialgericht Karlsruhe hat daher im zugrunde liegenden Fall der Klage einer Hilfeempfängerin stattgegeben und den Sozialhilfeträger verurteilt, der Klägerin Hilfeleistungen trotz zwischenzeitlich erfolgter Bedarfsdeckung durch die Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrages und der Begleichung offener Heimkosten mit dem aufgrund der Kündigung erhaltenen Geldbetrag im Wege der Selbsthilfe für weitere vier Monate zu gewähren.
(Quelle: kostenlose-urteile.de)  




Billigangebote für Bestattungen - was steckt dahinter? Quelle (BDB)

Ein Trauerfall kommt oft unerwartet und meist zum falschen Zeitpunkt. Dann müssen plötzlich wichtige Entscheidungen innerhalb kürzester Zeit getroffen werden. Und wer ist darauf schon wirklich gut vorbereitet? Deshalb brauchen die meisten Menschen eine kompetente Beratung, denn eine Bestattung gehört - glücklicherweise - nicht zu den alltäglichen Aufgaben der Angehörigen, auch wenn sie für die Bestattung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich sind. Seit der Streichung des Sterbegeldes bei den gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2004 sind die Bestattungskosten für viele, gerade ältere Menschen ein Problem. Da wirken die Angebote von so genannten Discount- oder Billigbestattern verlockend. Komplettpakete werden mit unschlagbar niedrigen Preisen beworben. Die Stiftung Warentest hat einmal genauer hingeschaut und einige dieser Anbieter getestet, um herauszufinden, ob es möglich sein kann, eine komplette Beisetzung inklusive Trauerfeier und aller Gebühren für 599 Euro zu bekommen.

Versteckt im Kleingedruckten

Das Ergebnis ist ebenso eindeutig wie ernüchternd: Hinter dem Angebot verstecken sich im Kleingedruckten oft weitere Kosten - beispielsweise für Überführung oder Kremation, die zu dem beworbenen Preis noch hinzukommen. Deshalb ist das eindeutige Fazit: entscheidend ist ein Kostenvoranschlag, in dem die Leistungen detailliert und vollständig aufgeführt werden, damit der Kunde vor der Erteilung des Auftrags weiß, was ihn nach der Durchführung erwartet. Die Tester der Stiftung Warentest haben herausgefunden, dass eine anonyme Bestattung ohne Trauerfeier in Tschechien inklusive der Gebühren etwa soviel kostet wie die Beisetzung mit einer Trauerfeier durch einen qualifizierten Bestatter auf einem nahegelegenen Friedhof in Deutschland. Ob eine aggressiv auf den Preis fokussierte Marketingstrategie seriös ist, ist fraglich. Denn nur wer sich einmal mit dem Thema Bestattungsvorsorge beschäftigt hat, weiß, worauf es bei einer würdevollen Beisetzung wirklich ankommt. Und das sind im Zweifelsfall nicht immer Fragen des Preises, sondern des Wertes, der durch die Auswahl der passenden Trauermusik, eines geeigneten Trauerredners oder auch individueller Abschiedsrituale zum Ausdruck gebracht werden können.

Seriöse Anbieter

Die meisten Menschen wissen nicht, was sich hinter den Billigangeboten verbirgt. Der Bundesverband Deutscher Bestatter rät, sich bei seriösen Anbietern von Bestattungsvorsorgen zu informieren, um sich ein realistisches Bild zu machen, welche Kosten bei einer Bestattung wirklich anfallen und wie sinnvoll für die eigene Bestattung vorgesorgt werden kann. Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH und die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG bieten hierfür geeignete Lösungen an. Vorsorgeverträge müssen Alter, Vermögenssituation und besondere Wünsche - wie Bestattungsart, Grabmal oder auch Grabpflege - individuell berücksichtigen. Dabei sind monatliche Raten ab fünf Euro möglich, wenn man sich rechtzeitig mit dem Thema befasst. Wofür geben wir unüberlegt fünf Euro im Monat aus? Und das soll uns die eigene Beisetzung nicht wert sein?

Sorgen Sie vor - informieren Sie sich und schützen Sie sich und Ihre Angehörigen. Rufen Sie uns an!


Vorsorgevollmacht

Es besteht die Möglichkeit, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass man nicht handeln kann oder will. Für diesen Fall empfiehlt es sich, eine „Vorsorgevollmacht“ mit „Patientenverfügung“ zu errichten.

In dieser Vorsorgevollmacht sollte man regeln, wer im Falle einer Krankheit und/oder Entscheidungsunfähigkeit für einen selbst handeln soll. Dieses sollte eine Person des Vertrauens sein, die den eigenen Willen vermitteln und umsetzen kann. Wichtig ist, dass Ärzte und Pflegepersonen von ihrer Schweigepflicht gegenüber den jeweiligen Bevollmächtigen befreit werden Patientenverfügung

Für den Fall, dass man nicht in der Lage ist, für sich selbst Entscheidungen zu treffen, kann man die Vollmacht geben, Entscheidungen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen oder weiter durchgeführt werden sollen Generalvollmacht

Sehr wichtig ist es, daran zu denken, nicht nur Vollmacht für die Gesundheitsvorsorge, sondern auch für die Vermögensvorsorge zu geben.

Dieses geschieht durch die sogenannte Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte ermächtigt wird, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Vollmachtgeber gegenüber Behörden und Gerichten, Kranken- und Pflegeanstalten usw. abzugeben.

Auf keinen Fall sollte vergessen werden,
die Vollmacht auch über den Tod hinaus zu erteilen. 




      MEHRWERTSTEUER NICHT ZUSÄTZLICH!
                       
Es besteht eine Pflicht zur Angabe von ENDPREISEN
Derjenige, der Ihnen als Endverbraucher den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat die sogenannten Endpreise anzugeben.
Dies gilt auch für die Werbung, wenn mit Preisen (auch mündlich!) geworben wird.
Unter Endpreisen werden die BRUTTOPREISE verstanden, also die Preise, die der Kunde schließlich für die endgültige Überlassung tatsächlich bezahlen muß.
Deswegen müssen Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Endpreis bereits enthalten sein.
Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Das bedeutet bei einer Preisangabe von z.B. 1000,-- Euro :

Endpreis 1000,-- Euro  (beinhaltet die Mehrwertsteuer von 19% in Höhe von 159,66 Euro)
 
UND NICHT

1000,-- Euro plus Mehrwertsteuer i.H.v. 19% 190,-- Euro  gleich Endpreis von 1190,-- Euro

Dies ist ein VERSTOSS gegen das Wettbewerbsrecht (§3 UWG)  sowie die Preisangabeverordnung (§1 Abs.1 PangV).
Diese Mehrkosten können Sie sich inkl. Zinsen wiederholen.

HILFE erhalten Sie u.a.

Landesfachverband Bestattungsgewerbe Nordrhein-Westfalen e.V.
Vorsitzende und Vertrauensfrau für den Kreis Mettmann ist Frau Monika Pelleter auch hier im Hause für Sie erreichbar

Industrie- und Handelskammer Düsseldorf

Handwerkskammer Düsseldorf sowie

dem Verbraucherschutz

 
Erkrath,den 23.Mai 2007

Preisklarheit :


Der Verbraucher hat das Recht auf Preisklarheit. Für den Handel bedeutet dies die Verpflichtung zur Auszeichnung seines Angebotes.

Der Gesetzgeber hat durch die Preisangabenverordnung (PangV) den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern diese Auszeichnungspflicht auferlegt.

So wird in § 1 Abs. 1 PangV festgelegt:

    „Wer Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
    oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen
    anbietet, hat die Preise anzugeben, die einschließlich
    der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind
    (Endpreise).“

Bei der Aufgliederung von Preisen sind Endpreise deutlich hervorzuheben.


Verstöße gegen die Vorschriften der PAngV können mit einem Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € geahndet werden.



Gerne nehmen wir Ihre Anregungen bzgl unserer Homepage entgegen.

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